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Vormundschaften und Pflegschaften im Jugendamt
Wenn ein Minderjähriger nicht unter elterlicher Sorge steht, z.B. wenn
- eine unverheiratete Mutter eines Kindes selbst noch minderjährig ist
- sorgeberechtigte Eltern beide versterben oder
- Eltern das Sorgerecht durch das Familiengericht entzogen wird
wird das Jugendamt Vormund des Kindes.
Im ersteren Fall Kraft Gesetzes, in den anderen Fällen über eine sogenannte Bestellung des Familiengerichtes.
Sind nur Teile der Personensorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die Vermögenssorge entzogen bzw. es bestehen hier andere Gründe, dass Eltern ihr Kind nicht gesetzlich vertreten dürfen, übernimmt das Jugendamt über eine Bestellung durch das Familiengericht eine sogenannte Pflegschaft, wird also zum Pfleger.
Sind geeignete Einzelpersonen vorhanden, können die Aufgaben des Vormundes oder des Pflegers auch von diesen übernommen werden.
Die Aufgaben im Bereich Vormundschaft und Pflegschaft werden im Jugendamt durch spezialisierte Fachkräfte wahrgenommen.
Vielleicht haben Sie ja auch schon einmal davon gehört, dass das Jugendamt helfen kann, Unterhaltsansprüche des Kindes durchzusetzen oder bei der Feststellung der Vaterschaft zu unterstützen. Das ist auch ein Aufgabenfeld des Jugendamtes, aber nicht des Vormundes, sondern des Beistandes. Näheres zur Beistandschaft finden Sie hier.
Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie unter 02226 917-600 an und lassen Sie sich mit einer Fachkraft aus diesem Bereich verbinden. Ansprechpartner sind Stefanie Sarner oder Sascha Juchem.