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Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII
Die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch) richtet sich an Menschen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung Hilfe bei den Verrichtungen des täglichen Lebens z.B. Körperpflege, Ankleiden, Essen, Haushaltsführung auf Dauer und in erheblichen oder höherem Maße benötigen.
Sie ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung nach dem SGB XI (Elftes Buch Sozialgesetzbuch). Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung sind vorrangig vor den Leistungen der Hilfe zur Pflege. Hilfe zur Pflege kommt dann in Betracht, wenn die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichend sind oder jemand nicht in der gesetzlichen Pflegekasse versichert ist.
Durch die Hilfe zur Pflege soll zunächst die ambulante Pflege, also die Pflege zu Hause sichergestellt werden. Reicht die häusliche Pflege nicht aus, können auch Kosten der teilstationären oder vollstationäre Pflege bzw. der Kurzzeitpflege übernommen werden.
Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen Kindern sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen.
Für genaue Auskünfte ist eine Einzelprüfung erforderlich. Sie werden gerne persönlich beraten.
Ihre Ansprechpartner (auch in gegenseitiger Vertretung) sind:
Buchstaben A bis O:
Silke Kleefuß
Telefon 02226 917-132
Telefax 02226 917-215
E-Mail silke.kleefuss@stadt-rheinbach.de
Buchstaben P bis Z:
Barbara Steinfartz
Telefon 02226 917-126
Telefax 02226 917-215
E-Mail barbara.steinfartz@stadt-rheinbach.de