Einwohnermeldewesen
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (MG NRW), insbesondere des § 13 MG NRW sind Sie verpflichtet sich nach dem Bezug einer Wohnung innerhalb einer Woche beim Bürgerbüro der Stadt Rheinbach anzumelden.
Dies gilt auch, wenn Sie innerhalb des Stadtgebietes von Rheinbach umziehen sollten.
Eine Abmeldung ist gem. § 13 Abs. 2 MG NRW u.a. dann erforderlich, wenn Sie - ohne eine weitere Wohnung im Inland zu beziehen - ins Ausland ziehen.
Gleiches gilt, wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben möchten.
Alle weiteren Abmeldungen werden anhand eines Datenaustauschs zwischen den zuständigen Meldebehörden vollzogen.
Sowohl die Anmeldung als auch die Ummeldung können Sie durch persönliche Vorsprache oder durch die Vertretung eines schriftlich Bevollmächtigten hier vor Ort im Bürgerbüro vornehmen.
Bitte denken Sie daran, dass der Bevollmächtigte sowohl seinen als auch Ihren Personalausweis mit sich führt und Sie ihm das Formular zu Anmeldung bei der Meldebehörde (siehe unten) ausgefüllt mitgeben.
Sollen mehrere Familienangehörige angemeldet werden, ist das Erscheinen eines volljährigen Familienangehörigen ausreichend.
Im übrigen sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis (u.a. für die Änderung der Anschrift)
- Stammbuch inkl. Geburts- und Heiratsurkunden
- alle weiteren Ausweise, Reisepässe und Kinderreisepässe der Familienangehörigen